Verkaufs- und Lieferbedingungen ReschWohnDesign Hans Resch

A – Annahme des Kaufantrages

Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, diesen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen seitens des Verkäufers
abgelehnt wird.
Gerichtsstand A-5580 Tamsweg/Lg.

B – Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbe-stätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist.
3. Teillieferungen sind zulässig. Die mit Teil- oder Fehlliefer-ungen verbundenen Wartezeiten des Käufers berechtigen nicht zur Geltendmachung von leicht fahrlässig durch den Verkäufer verschuldeten Ersatzansprüchen wegen Verdienst-entgang und dgl., es sei denn, dass der Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung solcher Kosten gibt.
4. Bei Überschreiten der Lieferfrist durch den Verkäufer vereinbaren die Vertragsteile, dass die vom Käufer gemäß §918 ABGB zu setzende Nachfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat.
5. Verschiebt sich der Abschluss der bauseits oder von Dritten zu leistenden Arbeiten über den vorgesehenen und vereinbarten Termin hinaus und kann daher die Anfertigung oder die Lieferung und Montage durch den Verkäufer erst später als zum ursprünglichen Lieferzeitpunkt erfolgen, gilt dieser Termin für den Verkäufer nicht mehr als verbindlich. Eine neue Liefervereinbarung zwischen Besteller und Verkäufer muss getroffen werden.
6. Der Käufer gestattet dem Verkäufer, den im Kaufantrag festgesetzten Liefertermin um 3 Wochen zu verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verlängerung der Lieferfrist in der Vertragsannahme (Auftragsbestätigung) der Verkäuferin enthalten ist und und der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich auf Einhaltung des ursprünglichen Liefertermins besteht; dann gilt der Liefertermin des Kaufantrages als vereinbart.
7. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Hindernisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken.

C – Umfang der Lieferverpflichtung

1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufantrag sowie die ihm zugrundeliegende Beschreibung maßgebend . Aufwendungen für Mehrleistungen, die 10% der Kaufpreissumme nicht überschreiten, gelten einvernehmlich als genehmigt und werden verrechnet. Mehr oder Minderleistungen, die sich anlässlich der Naturmaßabnahme oder der Montage ergeben, werden
verrechnet.
2. Geringfügige Abweichungen in Maßen, in Form und Farb- bzw. Beizton, in der Oberflächenbehandlung und in qualitativer Hinsicht sind dem Verkäufer gestattet und berechtigen nicht zu Beanstandungen seitens des Bestellers. Dies gilt insbesondere für Abweichungen im Zusammenpassen verschiedener Einrichtungsgegenstände, auch wenn diese gemeinsam gekauft wurden, und
für Abweichungen bei Nachbestellungen, seien diese anhand oder ohne Farb- bzw. Furniermuster vorgenommen worden.

D – Versand

1. Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich den genauen Liefertag vor.
2. Bei Sonderfahrten, die auf Wunsch des Bestellers zurückgehen, müssten die Mehrkosten dem Besteller angelastet werden.
3. Für zusätzliche Fahrten, die bauseits verursacht werden, behält sich der Verkäufer die Verrechnung der aufgelaufenen, zusätzlichen Kosten vor.

E – Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise laut Kaufantrag beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Unterfertigung gültigen Notierungen laut unseren Verkaufspreislisten. Bei Sonderanfertigungen beruhen sie auf den zur Zeit der Preisangabe geltenden Lohn- und Materialkosten. Nach Ablauf von zwei Monaten nach Kaufabschluss kann der Kaufpreis nur durch Änderung der Preise durch den Vorlieferanten des Verkäufers, Änderung oder Neueinführung von Zöllen und Abgaben und Steuern oder durch Änderung der Wechselkurse im selben Ausmaß verändert werden.
2. Anzahlungen sind unabhängig von etwaigen Lieferterminverschiebungen, die der Käufer verursacht, trotzdem zum ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin fällig.
3. Kann der Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefertermin vom Käufer aus irgendeinem Grund nicht übernommen werden, behält sich der Verkäufer vor, die ihm von vereinbarten bis zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt anfallenden Lagerkosten betragen 1% pro Monat, die Zinsverluste ebenfalls 1% pro Monat.
4. Die Bezahlung der Rechnung hat, soweit nicht anders vereinbart wurde, spätestens bei erfolgter Übernahme der Ware zu erfolgen. Erfolgt die Warenlieferung in Teillieferungen, so wird der Kaufpreis für die Teillieferungen mit erfolgter Übergabe der Teillieferung fällig.
5. Die Zahlungen selbst werden nur anerkannt, wenn sie direkt an den Verkäufer, den Zessionar oder an solche Vertreter und Zusteller des Verkäufers erfolgen, die sich
durch eine mit der Stampiglie und eigenhändiger Unterschrift des Verkäufers versehene Geldvollmacht ausweisen können.
6. Als Zahlungseingangstag gilt jener Tag, an dem die Zahlung beim Verkäufer tatsächlich eingelangt ist, im Falle der Banküberweisung der Buchungstag beim Bankinstitut des Verkäufers.
7. Für Restfinanzierungen, die über eine 30- Tage-Frist nach Rechnungslegung hinaus gehen, verpflichtet sich der Käufer zur Besicherung der Ansprüche des Verkäufers Wechselakzepte über die gesamte aushaftende Forderung, mit einer Laufzeit von jeweils 3 Monaten, spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung zu übergeben.
8. Wechsel nimmt der Verkäufer nicht an Zahlungs statt, sondern nur als Zahlungsversprechen und mit dem Vermerk „nicht an Order“ an.
9. Bei Überschreitung des Zahlungstermines hat der Käufer, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die jeweils überfälligen Beträge 1% pro Monat, kontokorrentmäßig gerechnet, an Verzugszinsen zu bezahlen, welche sofort fällig werden.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, einlangende Zahlungen, ungeachtet allfällig anderslautender Widmungserklärungen, nach seinem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Hauptsachenbeträge, zu verwenden.

F – Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren Eigentum des Verkäufers. Solange irgendwelche Forderungen aus Kaufverträgen zwischen Verkäufer und Käufer bestehen, darf der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Waren nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder ins Ausland verbringen. Der Verkäufer hat bis zur völligen Bezahlung das Recht, sich jederzeit von dem Vorhandensein und Zustand der Waren zu überzeugen.
Jede Standortveränderung ist dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Die Kosten der Feststellung der unbekannten neuen Anschrift trägt der Käufer. Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Beizuschließen sind das Pfändungsprotokoll und die eidesstattliche Erklärung des Inhaltes, dass die gepfändete Ware mit der vom Verkäufer gelieferten identisch und noch nicht voll bezahlt ist. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Auftrag des Verkäufers gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, dass der Verkäufer das Eigentumsrecht Anspruch nimmt und gelieferte Möbel zurückgenommen werden, ist der Käufer verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und den durch eine gerichtlichen Schätzmeister festgestellten Schätzwert sowie alle bisherigen Zinsen und Kosten sowie alle bisherigen Zinsen und Kosten sowie Transportgebühren zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu behandeln und haftet auch für unverschuldeten Verlust bzw. Beschädigung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung.

G – Garantie für Mängel der Lieferung

1. Sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Verkäufer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a – Alle diejenigen Teile sind Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die bei normalem Gebrauch innerhalb von 2 Jahren nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird.
b – Für Elektrogeräte aller Art kann nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, also nur innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Übernahme der Ware gehaftet werden.
c – Für branchenübliche oder programmbedingte Furnieroder Farbtonunterschiede (siehe auch Punkt C2) kann keine Haftung übernommen werden.
2. Für kundenseits beigestellte Geräte und Maschinen wird keine Gewähr übernommen.
3. Insbesondere wird eine Haftung für Schäden die durch Baufeuchte auftreten vom Verkäufer nicht übernommen.
4. Der Verkäufer haftet für alle aus diesem Vertragsverhältnis dem Käufer aus welchen Gründen auch immer zustehenden Schadensansprüchen; ausgenommen sind leicht fahrlässige verschuldete Schäden.
5. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzeilen hat der Besteller dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
6. Die Bestimmungen für die Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke.

H – Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang tritt mit der Übergabe der Ware ein. Verzögert der Käufer die Übergabe aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandsbereitschaft auf den Besteller mit den Folgend des § 1419 ABGB über.

I – Schadenersatz

Für Personen- und Sachschäden als direkte oder indirekte Folge von Fehlern im Entwurf, Material oder Bearbeitung der Waren, die auf leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind, ist dieser nicht haftbar.

J – Rücktritt des Verkäufers

1. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer vertraglich festgesetzten Geldleistung nach Setzung einer Nachfrist von drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist er zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe von 20% des Kaufpreises berechtigt. Der darüber hainausgehende Schaden ist vom Besteller ebenfalls zu ersetzen, insbesondere
wenn der Verkäufer bereits Einrichtungsgegenstände angefertigt bzw. ihre Erzeugung bereits angelaufen ist oder diese Einrichtungsgegenstände bereits versandfertig sind, auch wenn die Schadenssumme die oben erwähnten 20 % des Kaufpreises übersteigt.
2. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Kaufvertrag jederzeit aufzulösen, wenn wichtige Gründe, insbesondere Finanzierungsschwierigkeiten von Seiten des Bestellers vorliegen oder zu erwarten sind.

K

Sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Rechtsgeschäft treffen die Vertragsteile und deren Rechtsnachfolger und Erben zur ungeteilten Hand.

L

Betreibt der Käufer ein Unternehmen, in dessen Rahmen er dieses Rechtsgeschäft abschließt, so vereinbaren die Vertragsteile für allfällige Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft bis zum derzeit gültigen Streitwert die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes 5580 Tamsweg/Lg., ab dem darüber hinausgehenden Streitwert jene des Landesgerichtes Salzburg. Erfüllungsort ist 5580 Tamsweg/Lg.

M

Für alle Belange zwischen Besteller und Verkäufer gelten in der Reihe der Nennungen nach die vorgenannten Lieferbedingungen und die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.

N

Die mit diesem Kaufvertrag verbundenen persönlichen Daten des Käufers, soweit sie sich aus dem Kaufbetrag ergeben, werden in die Datenverarbeitung des Verkäufers aufgenommen. Zweck der Verarbeitung ist die raschere Bearbeitung des Kaufantrages sowie die raschere Abwicklung des Rechtsgeschäftes. Die Daten des Käufers sind auf Grund des Datenschutzgesetzes geschützt, wonach eine Übermittlung der Daten nur zulässig ist auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, für den Geld- oder Zahlungsverkehr sowie – nach besonderer Zustimmung des Käufers – im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.

O – Datenschutz

1. Der Auftragnehmer speichert alle Daten des Kunden soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks (auch zu Abrechnungszwecken) erforderlich ist. Diese Daten werden ohne schriftliche Zustimmung des Kunden nicht weitergegeben. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf den Servern gespeicherten Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.
2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, vom Auftragnehmer Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services in angemessenem Umfang per EMail zu erhalten. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich widerrufen.